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Beta-2-Agonisten
Beta-2-Agonisten sind in Arzneimitteln gegen Asthma enthalten. Als potenziell leistungssteigernde Mittel stehen sie auf der Liste der verbotenen Substanzen.
Bei den Beta-2-Agonisten, die zur Behandlung von Bronchialasthma eingesetzt werden, unterscheidet man zwischen schnell wirkenden Substanzen, die vor allem inhaliert werden, und solchen mit langfristiger Wirkung, die die Krampfanfälligkeit der Muskulatur herabsetzen.
Asthmamedikamente als Dopingmittel
Die Wirkung der Beta-2-Agonisten beruht auf einer Erweiterung der Bronchien und einer Erschlaffung der Bronchialmuskulatur, um deren Verkrampfung bei einem Asthmaanfall zu lindern. Da Beta-2-Agonisten generell zu einer verbesserten Atmung führen, sind sie im Leistungssport verboten. In hohen Dosen können sie außerdem die Herzfrequenz und den Blutdruck erhöhen.
Clenbuterol: Zusätzliche anabole Wirkung
Die Substanz Clenbuterol, der im Zusammenhang mit aufgedeckten Dopingfällen bekannt wurde, gehört ebenfalls zu den Beta-2-Agonisten. Bei hoher Dosierung verlangsamt Clenbuterol die Muskelabbauprozesse, die normalerweise ständig im Körper ablaufen. Bei entsprechend angepasstem Trainings- und Ernährungsverhalten kann so ein Muskelaufbau erzielt werden.
Ausnahmen für Asthmatiker
Beta-2-Agonisten werden als Spray zur Inhalation in der Behandlung von Asthma eingesetzt. Für Salbutamol, Salmeterol und Formoterol zur Inhalation ist keine Medizinische Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich. Salbutamol darf aber nur bis zu einer Dosis von 1.600 µg in 24 Stunden angewandt werden, das entspricht je nach Präparat 8 oder 16 Hüben. Für Formoterol gilt eine zulässige Höchstdosis von 36 µg in 24 Stunden. Für eine höhere Dosierung ist eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nötig.
Alle anderen Beta-2-Agonisten sind genehmigungspflichtig. Angehörige des Registered Testpool (RTP) und des Nationalen Testpools (NTP) müssen dafür bei der NADA vorab eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Angehörige des Allgemeinen Testpools (ATP) erhalten im Falle eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses nach Vorlage der Krankenakte eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung. Um Fehler zu vermeiden, prüft die NADA gern vorab deine Unterlagen.
Sportlerinnen und Sportler, die keinem Testpool angehören oder die unter 15 oder über 50 Jahre alt sind, müssen in diesem Fall ein Attest vorlegen. Bei internationalen Starts müssen sie sich aber vorher beim Internationalen Fachverband erkundigen, ob ein Attest ausreicht. In jedem Fall muss eine Behandlung auch mit den mittlerweile erlaubten Beta-2-Agonisten im Kontrollformular angegeben werden. Das gilt auch für den inhalativen Gebrauch von Glukokortikoiden (=Kortison) und orthopädische Kortisonbehandlungen.

