Die Substanzklassen der WADA-Verbotsliste

Die verbotenen Substanzen sind in verschiedene Substanzklassen eingeteilt. Diesen Substanzklassen sind auch zahlreiche Medikamente zugeordnet, deren Gebrauch im Leistungssport nicht erlaubt ist.

 

Alle Substanzklassen und die wichtigsten Substanzen werden in dieser Rubrik ausführlich beschrieben. Jede Substanz, die einer der verbotenen Substanzklassen angehört, ist verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt ist. Wer Medikamente einnehmen muss, sollte sich daher vorher vergewissern, dass sie keine verbotenen Substanzen enthalten. Für einige dieser Substanzen kannst du aber eine sogenannte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE - Therapeutic Use of Exemption) beantragen.

Die Substanzklassen S0 bis S5 sind jederzeit verboten, die Substanzklassen S6 bis S9 nur im Wettkampf.

S0 - Nicht  zugelassene Substanzen

Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, die noch in der Entwicklung sind (und daher für die therapeutische Anwendung am Menschen noch nicht zugelassen) oder Arzneimittel, die vom Markt genommen wurden.

S1 - Anabole Substanzen

anabol-androgene Steroide einschließlich Prohormone und andere anabole Substanzen wie Clenbuterol

S2 - Hormone und verwandte Substanzen

z.B. EPO, HGH, HCG, LH (nur bei Männern), Insulin (antragspflichtig - TUE), ACTH

S3 - Beta-2-Agonisten

alle. Beta-2-Agonisten werden als Spray zur Inhalation in der Behandlung von Asthma eingesetzt. Für Salbutamol, Salmeterol und Formoterol zur Inhalation ist keine Medizinische Ausnahmegenehmigung  mehr erforderlich. Salbutamol darf aber nur bis zu einer Dosis von 1.600 µg in 24 Stunden angewandt werden, das entspricht je nach Präparat 8 oder 16 Hüben. Für Formoterol gilt eine zulässige Höchstdosis von 36 µg in 24 Stunden. Für eine höhere Dosierung ist eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nötig.

Alle anderen Beta-2-Agonisten sind nach wie vor genehmigungspflichtig. Angehörige des Registered Testpool (RTP) und des Nationalen Testpools (NTP) müssen dafür bei der NADA eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Wer keinem Testpool angehört, benötigt in Deutschland nur ein Attest für diese Substanzen. Sportlerinnen und Sportler, die dem Allgemeinen Testpool (ATP) angehören, erhalten im Fall einer positiven Probe aufgrund dieser Substanzen nach Vorlage der Krankenakte ggf. eine rückwirkende Genehmigung. In jedem Fall muss eine Behandlung auch mit den mittlerweile erlaubten Beta-2-Agonisten im Kontrollformular angegeben werden. Das gilt auch für den inhalativen Gebrauch von Glukokortikoiden (=Kortison) und orthopädische Kortisonbehandlungen.

S4 - Hormon-Antagonisten und -Modulatoren

Aromatase-Hemmer (z.B. Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton), selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (z.B. Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen) und andere Antiestrogene wie Clomifen, Cyclofenil und Fulvestran sowie Substanzen, die die Myostatinfunktion verändern.

S5 - Diuretika und andere Maskierungsmittel

Maskierungsmittel: alle, z.B. Diuretika, Probenecid, intravenös verabreichte Plasmaexpander
Diuretika: alle z. B. Furosemid (z.B. Lasix®), Hydrochlorothiazid (z.B. Esidrix®), Spironolacton (z. B. Osyrol®), Torasemid (z.B. Unat®), Triamteren (z.B. Dytide® H). Die lokale Anwendung von Felypressin zusammen mit einem Lokalanästhetikum im Rahmen von Zahnbehandlungen ist nicht verboten. Gleiches gilt für Glycerol als Hilfsstoff in Arzneimitteln oder Lebensmitteln.

S6 - Stimulanzien

z. B. Amphetamine (z.B. Pervitin®), Ephedrin (verschiedene Mittel gegen Erkältungskrankheiten), Kokain, Methylphenidat (z.B. Ritalin®), Pemolin (z.B. Tradon®)
Einige Stimulanzien wie zum Beispiel Ephedrin zählen zu den so genannten spezifischen Substanzen. Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool angehören und nicht an Ligaspielen teilnehmen, müssen für die Einnahme von Medikamenten, die diese Substanzen enthalten, nur ein ärztliches Attest vorlegen. Um welche Substanzen es sich dabei handelt, ist in der WADA-Verbotsliste nachzulesen.

S7 - Narkotika

alle, z. B. Morphin, Pentazocin (z.B. Fortral®), Pethidin
(z. B. Dolantin®)

S8 - Cannabinoide

Haschisch, Marihuana, synthetische Cannabinoide und Cannabinomimetika (z.B. “Spice”)

S9 - Glukokortikoide

alle, z.B. Dexamethason, Prednisolon, Triamcinolon (verboten im Wettkampf bei oraler, rektaler, intravenöser oder intramuskulärer Anwendung; bei chronischen Krankheiten und Daueranwendung ist eine medizinische Ausnahmegenehmigung – TUE – möglich). Wenn du keinem Testpool angehörst und in keiner Liga spielst, brauchst du für die systemische Anwendung solcher Medikamente (oral, rektal, intravenös, intramuskulär, Daueranwendung) nur ein ärztliches Attest, das du bei einer Dopingkontrolle vorlegen musst.

Die nicht-systemische Anwendung, also die orthopädische Verabreichung in Gelenken und Sehnenansätzen und die Anwendung als Inhalation, muss nicht mehr bei der NADA vorab angezeigt, aber bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular vermerkt werden.

In dieser Rubrik findest du nähere Erläuterungen zu den einzelnen Substanzklassen und Substanzen.