Medikamente

Ausnahmegenehmigung oder Erklärung zum Gebrauch?


Viele Medikamente enthalten Substanzen, die auf der Verbotsliste stehen. Für Athletinnen und Athleten ist die Einnahme solcher Medikamente je nach Substanz genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig. Was verteht man darunter?


 

Definition

Genehmigungspflicht bedeutet, dass das betreffende Medikament erst nach Ausstellung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Exemption - TUE) durch die NADA eingenommen werden darf. Anzeigepflicht bedeutet, dass bei Einnahme des Medikaments der NADA das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Gebrauch" zugeschickt wird. Der Eingang des Formulars bei der NADA genügt, eine Genehmigung wird nicht extra erteilt.

 

Anzeigepflicht ist die Ausnahme

Für fast alle Medikamente, die Substanzen enthalten, die auf der Verbotsliste stehen, ist vor der Einnahme eine medizinische Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die vereinfachte Anzeigepflicht, für die eine Erklärung zum Gebrauch genügt, gilt nur für wenige Medikamente:

 

Beta-2-Agonisten zur Inhalation

Zu den anzeigepflichtigen Medikamenten, für die eine Erklärung zum Gebrauch an die NADA geschickt werden muss, gehören beispielsweise die Beta-2-Agonisten Salbutamol und Salmeterol zur Inhalation, die in vielen Asthmasprays vorkommen. Dabei darf Salbutamol nur bis zu einer Dosis von 1.600 Mikrogramm in 24 Stunden ohne Genehmigung angewendet werden. Höhere Dosen und andere Darreichungsformen (z.B. Tabletten) sind dagegen genehmigungspflichtig. Auch für die übrigen Beta-2-Agonisten (z.B. Terbutalin und Formoterol) muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

 

Glukokortikoide

Auch für Glukokortikoide genügt bei bestimmten Anwendungsformen eine Erklärung zum Gebrauch: Inhalationspräparate oder lokale Injektionen in Gelenke und Sehnenansätze müssen mit einer Erklärung zum Gebrauch angezeigt und bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Andere Anwendungsformen sind genehmigungspflichtig.

 

Manchmal genügt ein Attest

Seit dem 1. Januar 2009 gelten alle in der Verbotsliste genannten Substanzen – mit Ausnahme von Anabolika, Hormonen, Hormonantagonisten, einigen Stimulanzien und den verbotenen Methoden – als so genannte spezifische Substanzen. Das sind Substanzen, die in vielen gängigen Medikamenten enthalten sind, so dass eine versehentliche Einnahme leicht möglich ist, und Substanzen, deren Missbrauch zur Leistungssteigerung eher unwahrscheinlich ist. Wenn du keinem Testpool angehörst und nicht in einer Liga spielst, brauchst du für solche Medikamente nur ein ärztliches Attest, das du bei einer Dopingkontrolle vorlegen musst. Das gilt auch für Kortison und Asthma-Sprays.



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Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine neue Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden. Die NADA bietet auf ihrer Homepage die deutsche Übersetzung der WADA-Verbotsliste zum Donwload an (PDF, 118 KB). mehr

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